„Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“.
Das heißt, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes wirkstoffgleiches, rabattiertes Arzneimittel austauschen darf. Der Apotheker ist nach § 129 Abs. 1 SGB V zum Austausch gegen ein preisgünstiges Arzneimittel (Rabattarzneimittel) verpflichtet. Hat der Arzt das Feld „aut idem“ markiert (z. B. durch Kreuz, Kringel, Haken, Strich), bedeutet dies ein Substitutionsverbot.
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