DAP LEXIKON

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„Rezeptfälschung“

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“ (Vgl. § 4 Abs. 5 vdek-AVV.)

Häufig ist jedoch schwierig festzustellen, in welchen Fällen der Apotheker eine Fälschung im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen. Es ist wichtig, die Merkmale zu kennen, die auf ein gefälschtes Rezept hindeuten.

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Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen wie z. B. Gesetzes­texte oder DAP Arbeitshilfen.

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