Von Akutversorgung spricht man, wenn rabattierte oder preisgünstige Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig sind, der Patient die verordnete Medikation jedoch dringend benötigt. Die abgebende Person entscheidet je nach verordneter Medikation und Situation, ob die unverzügliche Abgabe und die damit einhergehende Missachtung der Rabattverträge bzw. der vertraglichen Regelungen zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel gerechtfertigt ist. Dies kann z. B. im Notdienst der Fall sein oder bei Antibiotika zur Akuttherapie.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.