Der Begriff „Vertragsarztstempel“ hat sich etabliert für die Angaben des verschreibenden Arztes auf dem Kassenrezept zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob das Rezept bereits mit den Arztangaben bedruckt ist oder tatsächlich ein Stempel auf das Rezept aufgebracht wird.
Wichtig sind die geforderten Angaben im Vertragsarztstempel – diese findet man in § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Seit dem 1. Juli 2015 werden zusätzlich die Angabe des Vornamens des Arztes und die Angabe der Telefonnummer der Arztpraxis zur Kontaktaufnahme gefordert. Damit müssen im Vertragsarztstempel folgende Angaben enthalten sein:
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