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Welche Angaben auf einer Verordnung gemacht werden müssen, ist in § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bzw. für Betäubungsmittel in § 9 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Entspricht eine Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, dann darf die Apotheke einige Bereiche vor der Abgabe „heilen“ (§ 6 Rahmenvertrag).
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Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
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