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Abgabehilfe zum RESPIMAT®

Seit dem 1. April 2019 steht mit dem wiederverwendbaren RESPIMAT® eine Weiterentwicklung des bisherigen Inhalators von Boehringer Ingelheim zur Verfügung.

Um Sie zu unterstützen, sind auf der neuen Abgabehilfe „RESPIMAT®“ noch einmal apotheken­relevante Fakten zusammengefasst.

» Zur neuen Abgabehilfe

RESPIMAT®: Austausch kritisch betrachten

Liegt eine Verordnung über einen wieder­ver­wendbaren RESPIMAT® vor und die Apotheken­software zeigt eine Substitution auf einen nicht wieder­verwendbaren RESPIMAT® an, sollte unter Berück­sichtigung von Therapie­erfolg und Compliance erwogen werden, ob ein Austausch im individuellen Fall sinnvoll ist. Das Apotheken­personal kann eine Substitution aufgrund Pharma­zeutischer Bedenken unterbinden, sofern der Anwendungs- und Therapie­erfolg gefährdet ist. Im Fokus sollte die gleich­bleibende Therapie für den Patienten stehen. In einem solchen Fall empfiehlt DAP, das Rezept mit der Sonder-PZN 02567024 und der entsprechenden Kenn­ziffer zu versehen. Eine handschriftliche Begründung (inklusive Datum und Unterschrift) ist zusätzlich erforderlich.*

Wie Pharmazeutische Bedenken korrekt zu dokumentieren sind, zeigt die DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken – Dokumentation auf dem Rezept“.

Der Arzt kann einen Austausch komplett unterbinden, indem er das Aut-idem-Kreuz setzt und vermerkt, dass der Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist (gilt für Ersatz­kassen gemäß vdek-Arznei­versorgungs­vertrag).**

Findet dennoch ein Austausch auf einen nicht wieder­verwendbaren Import statt, so ist der Kunde darüber aufzuklären, dass er den RESPIMAT® samt leerer Wirkstoffpatrone entsorgen muss. Zudem sollte er auch darüber informiert werden, dass die Patronen des alten RESPIMAT® nicht mit dem neuen RESPIMAT® anzuwenden sind und umgekehrt.

*Eine Retaxation aufgrund einer fehlenden Begründung oder eines fehlenden Sonder­kennzeichens ist gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe g (g3) Rahmenvertrag nicht zulässig.
**Bei Rezepten zulasten der Primärkassen ist der regionale Arznei­liefervertrag auf ähnliche Regelungen zu prüfen.