Seit 2002 sind Apotheken zur Abgabe eines bestimmten Anteils an preisgünstigen Importarzneimitteln verpflichtet (ehemals Importquote gemäß § 5 Rahmenvertrag, aktuell Einsparziel gemäß § 13). Ein Importarzneimittel gilt als preisgünstig, wenn bestimmte Preisabstände zum Referenzarzneimittel (= Originalpräparat) eingehalten werden (§ 2 Abs. 8 Rahmenvertrag). Entscheidend sind die Verkaufspreise nach Abzug der gesetzlichen Rabatte.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.