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In der Apotheke ist man verpflichtet, die Patienten vorrangig mit Rabattarzneimitteln zu versorgen. So kann es zu einem Austausch von dem verordneten Arzneimittel auf ein anderes, rabattiertes Arzneimittel kommen, sofern kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist. Patienten äußern in einigen Fällen jedoch den Wunsch, gegen Aufzahlung ihr bisheriges oder das verordnete Medikament weiterhin zu erhalten. Seit Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) im Jahre 2011 ist es möglich, dass Patienten ihre verordnete Wunscharznei bekommen.
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