In den Fällen, in denen keine spezifische PZN (Pharmazentralnummer) vergeben ist, sind die Sonderkennzeichen nach Anlage 1 der Technischen Anlage zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 SGB V zu verwenden. Beispiele sind Rezepturen (09999011) oder einzeln importierte verschreibungspflichtige Arzneimittel (09999117). Häufig findet auch das Sonderkennzeichen bzw. die Sonder-PZN „02567024“ Anwendung, die in Kombination mit verschiedenen Faktoren auf das Rezept gedruckt wird. Dabei stehen 9 Faktoren zur Auswahl.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.