DAP ARBEITSHILFE ZUM NEUEN RAHMENVERTRAG

Thema: Nichtverfügbarkeit

Die Definition für „Nicht verfügbar“ lautet nach § 2 (11) Rahmenvertrag wie folgt:
„Das Arzneimittel […] ist nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“
Seit dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages hat sich an der Definition nichts geändert – allerdings gibt es Neuregelungen im Bereich Nichtverfügbarkeitsnachweis und Sonderkennzeichen.
Was sich genau geändert hat und worauf Apotheken achten müssen, zeigt die neue DAP Arbeitshilfe „Nichtverfügbarkeit“.

» Hier geht es zum Download der Arbeitshilfe