Die Apothekenbetriebsordnung sieht für die Herstellung der Rezepturarzneimittel eine Plausibilitätsprüfung vor. Der Apotheker stellt vor der Rezepturherstellung sicher, dass das Rezepturarzneimittel den Forderungen Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität gerecht wird.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.