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Seit dem 1. April 2019 müssen Apotheken für die Abrechnung von Cannabinoiden und Cannabinoid-Rezepturen neue Sonderkennzeichen verwenden. Die neuen Kennzeichen wurden in die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 3000 SGB V aufgenommen.
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