DAP LEXIKON

„Wunscharzneimittel“

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In der Apotheke ist man ver­pflichtet, die Patienten vor­rangig mit Rabatt­arznei­mitteln zu versorgen. So kann es zu einem Austausch von dem verordneten Arznei­mittel auf ein anderes, rabat­tiertes Arznei­mittel kommen, sofern kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist. Patienten äußern in einigen Fällen jedoch den Wunsch, gegen Auf­zahlung ihr bisheriges oder das verordnete Medikament weiterhin zu erhalten. Seit Inkraft­treten des Arznei­mittel­markt­neu­ordnungs­gesetzes (AMNOG) im Jahre 2011 ist es möglich, dass Patienten ihre verordnete Wunsch­arznei bekommen.

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Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen wie z. B. Gesetzes­texte oder DAP Arbeitshilfen.

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