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Kontrazeptiva bis zum vollendeten 22. Lebensjahr erstattungsfähig

Kontrazeptiva sind nach § 24a SGB V ab sofort bis ein­schließlich einen Tag vor dem 22. Geburtstag erstat­tungs­fähig. Dies gilt ebenso für Notfall­kontra­zeptiva, wenn sie auf Kassen­rezept verordnet sind. Zuvor wurden Kontra­zeptiva nur bis zum voll­endeten 20. Lebens­jahr von der GKV erstattet. Die Änderung geht auf das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwanger­schafts­abbruch“ zurück, das am vergangenen Donnerstag im Bundes­gesetz­blatt veröffentlicht wurde und einen Tag später in Kraft trat.

» DAP Arbeitshilfe „Orale Kontrazeptiva“

» § 24a SGB V

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