Kontrazeptiva sind nach § 24a SGB V ab sofort bis einschließlich einen Tag vor dem 22. Geburtstag erstattungsfähig. Dies gilt ebenso für Notfallkontrazeptiva, wenn sie auf Kassenrezept verordnet sind. Zuvor wurden Kontrazeptiva nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr von der GKV erstattet. Die Änderung geht auf das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ zurück, das am vergangenen Donnerstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und einen Tag später in Kraft trat.
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» § 24a SGB V