APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Müssen auch Dronabinol-Zubereitungen vorab genehmigt werden?

Wir haben einen Patienten, der aufgrund seiner Erkrankung seit geraumer Zeit ölige Dronabinol­tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.) als Appetit­stimulans verschrieben bekommt.

Müssen wir bzw. der Arzt für diese Rezeptur nun neuerdings eine Genehmigung einholen oder können wir die Rezepte, da der Patient die Tropfen ja schon öfter erhalten hat, weiter einfach beliefern?

Wie verhält es sich bei Neuver­ordnungen? Betrifft die Genehmigungs­pflicht nur Cannabis­blüten/-Extrakte oder gilt sie auch für die öligen Tropfen nach NRF?

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