DAP LEXIKON

Mischverordnung

Unter einer „Mischverordnung“ versteht man die gleichzeitige Verordnung eines Arzneimittels und eines Hilfsmittels auf einem Rezept. In einigen regionalen Lieferverträgen ist bereits vereinbart, dass die Apotheke Mischverordnungen nicht mehr beliefern darf. Die Apotheke muss entweder die Hilfsmittel oder die Arzneimittel auf der ärztlichen Verordnung streichen, ansonsten wird die Kasse die zu streichenden Präparate auswählen und deren Erstattung verweigern. In den meisten Lieferverträgen ist vereinbart, dass das Hilfsmittel von der Verordnung zu streichen ist (z. B. vdek-Arznei­versorgungs­vertrag).

Hilfsmittel sollen nicht gemeinsam mit einem Arzneimittel oder einem anderen Medizinprodukt auf dem gleichen Rezept verordnet werden, um nicht versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget des Arztes hinein gerechnet zu werden (Hilfsmittel sind nicht budgetiert). Diese Regelung hat also nur abrechnungstechnische Gründe.

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Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzes­­texte oder DAP Arbeitshilfen.

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