Von einer Mehrfachverordnung spricht man dann, wenn ein Arzt von einem Arzneimittel mehrere Packungen einer Größe auf einem Rezept verschreibt.
Beispiel: „2 x Arzneimittel XYZ 100 St. N3”.
Bei Mehrfachverordnungen muss vor der Belieferung geprüft werden, ob die Abgabe aller verordneten Packungen zulässig ist; die Grundlage dazu findet sich in § 6 (3) des Rahmenvertrags. Maßgeblich sind für diese Entscheidung die Einordnung in die Packungsgrößenverordnung, die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und die Frage, ob der Arzt ggf. die verordnete Menge durch einen entsprechenden Vermerk („!”) unterstrichen hat. Zwar wird nach § 3 des Rahmenvertrags das Fehlen eines solchen Vermerks nicht mehr retaxiert, § 6 (3) des Rahmenvertrags verlangt ihn aber nach wie vor (regional vereinbarte Lieferverträge können hiervon abweichen).
Die Regelungen für Mehrfachverordnungen, die dem Rahmenvertrag zu entnehmen sind, beziehen sich auf die Abgabe von Arzneimitteln. Für andere Produktgruppen, wie z. B. Hilfsmittel und Medizinprodukte, sind sie nicht anzuwenden. Doch auch hier muss die Apotheke bei der Abgabe das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen.
DAP Lexikon
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