DAP INFORMIERT

DAP Lexikon: „Medizinprodukt, verordnungsfähig“

Die Entscheidung darüber, welche Medizin­produkte mit Arznei­charakter zulasten der GKV verordnet werden können, trifft der G-BA. Die Definitionen des Begriffs „Medizin­produkt“ finden sich in § 3 Abs. 1 Medizin­produkte­gesetz (MPG) sowie in der Arznei­mittel-Richtlinie des G-BA.

§ 28 Medizin­produkte, Arzneimittel-Richtlinie

„(1) Medizin­produkte nach dieser Richt­linie sind Stoffe und Zu­bereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktion zum Zwecke

  1. der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
  2. der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Verletzungen,
  3. der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physio­logischen Vorgangs

zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungs­gemäße Haupt­wirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmako­logisch oder immuno­logisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungs­weise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

(2) Medizinprodukte nach dieser Richtlinie sind auch Produkte nach Absatz 1, die einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen enthalten oder auf die solche aufgetragen sind, die bei gesonderter Verwendung als Arznei­mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden können und die in Ergänzung zu den Funktionen des Produktes eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können.

In Anlage V zur AM-RL sind namentlich alle verordnungsfähigen Medizinprodukte sowie die jeweiligen Bedingungen der Verordnung aufgelistet.

Ist auf dem Rezept eine Diagnose angegeben, hat der Apotheker eine erweiterte Prüfpflicht, ob diese mit den Bedingungen der Anlage V AM-RL übereinstimmt.

» Datenbank der verordnungfähigen Medizinprodukte (Registrierung erforderlich)

» Anlage V AM-RL: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte

DAP Lexikon

Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzes­texte oder DAP Arbeitshilfen.

» Zum DAP Lexikon