BAYER VITAL INFORMIERT

Betaferon®: Vorrangige Abgabe des Rabattarzneimittels

Das MS-Therapeutikum Betaferon® (Wirkstoff: Interferon beta-1b) ist zur subkutanen Injektion bei Multipler Sklerose (CIS, RRMS, SPMS) zugelassen. Bayer Vital hat für Betaferon® mit über 90 Prozent der gesetzlichen Kranken­versicherungen Rabatt­verträge abgeschlossen. Doch auch bei Kranken­kassen, mit denen kein Rabattvertrag besteht, ist die Abgabe von Betaferon® in vielen Fällen möglich.

Fließschema zur richtigen Rezeptbelieferung

Das folgende Fließschema verdeutlicht, wie die richtige Rezept­belieferung ausgehend von einer Verordnung des Betaferon®-Orginals und unter Berück­sichtigung der Rabattvertrags­situation erfolgt:


1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 SGB V
Abb.: Ausschnitt aus der Betaferon®-Abgabehilfe, Stand: 01.03.2018, Quelle: DAP


In dem Fall, in dem Betaferon® kein Rabatt­arznei­mittel ist und ein austauschbares Bioidentical nach Anlage 1 des Rahmen­vertrages rabattiert ist, kann unter Anwendung von Pharmazeutischen Bedenken auch das verordnete Betaferon® abgegeben werden. Dies ist insbesondere im Sinne einer gleich­bleibenden MS-Therapie sinnvoll: Hat der Patient immer Betaferon® erhalten, so kann der Wechsel auf ein anderes Rabatt­arznei­mittel möglicherweise den Erfolg der Therapie gefährden. Dazu muss der Apotheker Pharmazeutische Bedenken geltend machen und die Sonder-PZN 02567024 und den Faktor „6“ auf das Rezept drucken. Zusätzlich ist eine stichpunktartige Begründung für Pharma­zeutische Bedenken auf dem Rezept zu vermerken (inkl. Datum und Handzeichen).

Zusatzinfo: Allein das Fehlen der Sonder-PZN oder der Begründung führt nicht zur Retaxierung.2

2 Neuregelungen des § 3 des Rahmenvertrages, gültig seit 01.06.2016

Weitere Hinweise zur richtigen Rezept­belieferung finden Apotheken­teams auf der Betaferon®-Abgabehilfe.

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