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DAP Lexikon: „Landesapothekerkammer (LAK)“

Die (Landes-)Apotheker­kammern aller Bundes­länder sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Dies beinhaltet die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und die Pflicht­mitgliedschaft aller Apothekerinnen und Apotheker mit Zahlung des Kammer­beitrages. Insgesamt gibt es 17 Landes­apotheker­kammern, da Nordrhein-Westfalen in zwei Kammer­bezirke (Nordrhein und Westfalen-Lippe) aufgeteilt ist.

Rechte und Pflichten der Kammern und ihrer Mitglieder werden in den Satzungen der Apotheker­kammern geregelt. Die Einhaltung dieser Standes­pflichten wird von der jeweiligen Kammer überwacht, Verstöße dagegen können von einer eigenen Berufs­gerichts­barkeit in einem Kammer­verfahren geahndet werden. Die Vertreter­versammlung wird alle fünf Jahre gewählt. Die LAK sind ebenfalls zuständig für die beruflichen Angelegenheiten der PTA und PKA.

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Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

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