Die Rezeptur bleibt im Rahmen einer individuellen Therapie unverzichtbar. Dabei sind die Anforderungen an die Herstellung hoch, der Ertrag hingegen eher gering. Die erlaubten Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen werden in § 5 AMPreisV definiert. Neben Rezepturen zur Abrechnung mit der Krankenkasse werden aber zuweilen auch solche auf Kundenwunsch hergestellt. Daher die Frage:
Wie taxieren Sie Rezepturen, die nicht mit einer Krankenkasse abzurechnen sind?