Apothekenmitarbeiter können in Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt bestimmte Angaben auf einem Kassen- bzw. BtM-Rezept ergänzen oder korrigieren. Das Recht des Abgebenden zur Korrektur oder Ergänzung einer fehlerhaften Verordnung wurde im Juni 2016 im bundesweit gültigen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V verankert.
Die Ergänzung oder Korrektur muss der Abgebende auf dem Rezept vermerken und abzeichnen.
Wichtig:
Rezeptangaben dürfen nur dann in der Apotheke geändert werden, wenn ein erkennbarer Irrtum vorliegt, Angaben unleserlich oder nicht vollständig sind!