Pharmazeutische Bedenken: „Retardarzneimittel“

Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – Pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen.

Diese Möglichkeit ist noch immer nicht hinreichend bekannt. Zudem befürchten viele Apotheker, dass sie sich bei Nutzung dieser Möglichkeit einem erhöhten Retaxationsrisiko aussetzen.

In dieser Newsletter-Rubrik behandeln wir verschiedene Darreichungsformen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann.

Heute: Retardarzneimittel

Retardarzneimittel werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. unter den Darreichungsformen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e. V. empfiehlt für eine Einstufung, ob eine Darreichungsform austauschbar im Sinne der Aut-idem-Substitution ist, Folgendes: