Pfizer Pharma informiert

Enbrel®: Kein Austausch gegen Biosimilars

Biologika wie Enbrel® dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag nur dann substituiert werden, wenn wirkstoffidentische Präparate (Bioidenticals) verfügbar und in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet sind.1 In Bezug auf Enbrel® ist seit Januar 2016 ein Biosimilar zugelassen, das jedoch nicht gegen Enbrel® substituiert werden darf.1, 2 Biosimilars sind im Gegensatz zu klassischen Generika nicht wirkstoffgleich, sondern „nur“ wirkstoffähnlich.3

Merke: Biosimilar ≠ Generikum
Enbrel® ist nicht in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet: Ist Enbrel® verordnet, so darf ausschließlich Enbrel® abgegeben werden. Die Substitution durch ein Biosimilar ist nicht erlaubt.1

Service: Abgabehilfe zu Enbrel®

Die wichtigsten Fragen zur Abgabe von Enbrel® werden auf der aktuellen Abgabehilfe zu Enbrel® beantwortet. Darüber hinaus ist ein Arzneimittelprofil mit weiteren Informationen zu Enbrel® enthalten.

» Abgabehilfe zu Enbrel®

» Fachinformation Enbrel®

Weitere Informationen zu Enbrel® und Patientenmaterialien sind unter www.pfizermed.de erhältlich.

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, dort § 4 Abs. 1 und Anlage 1,
   Stand: Juni 2015.
2 Lauer-Taxe online, Stand: Februar 2016.
3 Leitlinie Gute Substitutionspraxis, Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e. V., Stand: Februar 2014.