Ginkgo biloba – Pflanzenkraft bei demenziellen ErkrankungenIn Deutschland erreichen immer mehr Menschen ein Alter, in dem Demenzerkrankungen häufig auftreten. So liegt die Prävalenz von demenziellen Erkrankungen in der Altersgruppe von 70–80 Jahren bei 10–12 %, in der Gruppe von 80–90 Jahren sogar bei 20–25 %. Die Beratung von Demenzpatienten und älteren Patienten, die Frühwarnsignale einer Demenz bemerken, sollte neben einer ärztlichen Betreuung auch in der Apotheke stattfinden. Ginkgoblätter-Trockenextrakt: Empfehlung bei GedächtnisstörungenGINKGOVITAL Heumann Filmtabletten enthalten einen acetonischen Ginkgoblätter-Trockenextrakt (35-67:1), der den Vorgaben der EMA-Monographie exakt entspricht. Für diesen Extrakt sind Wirksamkeit und Sicherheit bei der Behandlung altersbedingter kognitiver Beeinträchtigung und die Verbesserung der Lebensqualität bei leichter Demenz wissenschaftlich anerkannt. Wirkungen von Ginkgo biloba sind vielfältigDie Inhaltsstoffe des Ginkgoblätter-Trockenextraktes sind heterogen: Ginkgo-Flavonglycoside, Terpenlactone, Ginkgolide (A, B, C) und Bilobalid. Der genaue Wirkmechanismus von Ginkgo biloba ist bislang ungeklärt. Untersuchte Wirkungen der standardisierten Ginkgoblätter-Extrakte sind unter anderem Verbesserungen des zerebralen Energiestoffwechsels, der mikrovaskulären Permeabilität, der Fließfähigkeit des Blutes, der Bewegungskoordination und der Mikrozirkulation. Vier Wirkstärken für individuelles EinnahmeschemaDie empfohlene Tagesdosis des standardisierten Ginkgoblätter-Trockenextraktes beträgt gemäß EMA-Monographie 240 mg, soweit nicht anders verordnet. GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten sind in vier Wirkstärken erhältlich (40 mg, 80 mg, 120 mg und 240 mg) und können somit patientenindividuell dosiert werden. GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten sind bedingt erstattungsfähig
Gemäß Anlage 1 Nr. 20 der Arzneimittel-Richtlinie sind GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten ausschließlich zur Behandlung der Demenz für Erwachsene erstattungsfähig.
Wenn keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt ist, kann das Arzneimittel von der Apotheke wie verordnet und ohne weitere Prüfpflicht abgegeben werden. Ist hingegen eine Diagnose vermerkt, so ist die Apotheke verpflichtet, die auf dem Rezept vermerkte Indikation mit der in Anlage 1 definierten zu vergleichen.
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