MOVICOL®:
|
| Produktname | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
Rezeptbeispiel |
|
ISOMOL®, MOVICOL®, MOVICOL® flüssig Orange, MOVICOL® Junior aromafrei, MOVICOL® Junior Schoko |
Verlängerung von 27. Januar 2016 auf 27. Januar 2021 |
![]() → lückenlose GKV-Erstattung |
Rezeptbelieferung: Lückenlose GKV-Erstattung
Mit der Verlängerung der Verordnungsfähigkeit ist auch die Erstattungsfähigkeit durch die gesetzliche Krankenkasse (GKV) gewährleistet, d. h. alle genannten Präparate dürfen weiterhin auf einem Kassenrezept lückenlos abgerechnet und vom Arzt verschrieben werden.
Darstellung in der Apothekensoftware
Achtung: Die Neue Befristung der Verordnungsfähigkeit tritt am 28. Januar 2016 in Kraft, wird aber in den Softwaresystemen erst zum 01. Februar 2016 ausgewiesen. Eine Beeinträchtigung der Erstattungsfähigkeit entsteht nicht – auch dann nicht, wenn noch die alte Befristung vom System angezeigt wird.
DAP-Service: Verordnungsfähige Medizinprodukte
Weitere Informationen zu allen verordnungsfähigen Medizinprodukten finden Apothekenteams im DAP-Service „Verordnungsfähige Medizinprodukte“.
1 Beschluss des G-BA vom 12. Januar 2016