Norgine informiert

MOVICOL®:
Verlängerung der Verordnungsfähigkeit bis 27.01.2021 sichert GKV-Erstattung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Verlängerung der Befristung der Verordnungsfähigkeit für folgende Medizinprodukte der Norgine GmbH beschlossen, die am 28. Januar 2016 in Kraft tritt (lt. Anlage V der AM-RL des G-BA):1

Produktname Befristung der
Verordnungsfähigkeit
Rezeptbeispiel
ISOMOL®,
MOVICOL®,
MOVICOL® flüssig Orange,
MOVICOL® Junior aromafrei,
MOVICOL® Junior Schoko
Verlängerung von
27. Januar 2016 auf

 27. Januar 2021 


    lückenlose GKV-Erstattung   

Rezeptbelieferung: Lückenlose GKV-Erstattung

Mit der Verlängerung der Verordnungsfähigkeit ist auch die Erstattungsfähigkeit durch die gesetzliche Krankenkasse (GKV) gewährleistet, d. h. alle genannten Präparate dürfen weiterhin auf einem Kassenrezept lückenlos abgerechnet und vom Arzt verschrieben werden.

Darstellung in der Apothekensoftware

Achtung: Die Neue Befristung der Verordnungsfähigkeit tritt am 28. Januar 2016 in Kraft, wird aber in den Softwaresystemen erst zum 01. Februar 2016 ausgewiesen. Eine Beeinträchtigung der Erstattungsfähigkeit entsteht nicht – auch dann nicht, wenn noch die alte Befristung vom System angezeigt wird.

DAP-Service: Verordnungsfähige Medizinprodukte

Weitere Informationen zu allen verordnungsfähigen Medizinprodukten finden Apothekenteams im DAP-Service „Verordnungsfähige Medizinprodukte“.

1 Beschluss des G-BA vom 12. Januar 2016