Neue BtM-Höchstmenge für L-Polamidon® (Levomethadon)
Seit Ende November gelten neue Höchstmengen für die Verschreibung von Betäubungsmitteln
(lt. § 2 (1) BtMVV) – u. a. wurde die Menge für das in L-Polamidon® enthaltene Levomethadon erhöht:*
| BtM-Höchstmenge für L-Polamidon® (Levomethadon) |
Alte Höchstmenge 1.500 mg |
Neue Höchstmenge 1.800 mg |
Bei Überschreiten der zulässigen Höchstmenge muss der Arzt das Betäubungsmittelrezept mit einem „A“ kennzeichnen. Fehlt das „A“ auf dem Rezept, so kann dies der Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt auf seinen Teilen der Verordnung (Teil I +II) ergänzen; der Arzt hat dies auf seinem Rezeptteil (Teil III) ebenfalls zu vermerken. Beide müssen ihre Ergänzungen jeweils mit Datum und Unterschrift versehen.
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* 30. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, am 21.11.2015 in Kraft getreten.