Microlax® auf GKV-Rezept – Vorsicht bei MehrfachverordnungenBei Microlax® handelt es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, das für Kinder und gemäß OTC-Ausnahmeliste (Arzneimittel-Richtlinie Anlage 1) bei bestimmten Indikationen auch für Erwachsene erstattungsfähig ist. Für die Apotheke besteht bezüglich der Indikation, sofern diese nicht auf dem Rezept vermerkt ist, keine Prüfpflicht. Grundsätzlich kann ein GKV-Rezept über Microlax® somit beliefert werden.* Dabei sind genau wie bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln die Regelungen des Rahmenvertrags zu beachten. Vorsicht ist daher z. B. bei Mehrfachverordnungen geboten. Rezeptbeispiel:
4 x Microlax Klistiere 12 x 5 ml N2 !
Die verordnete Gesamtmenge von 4 x 12 = 48 Klistieren überschreitet die Nmax von 30 Stück, aber nicht um ein Vielfaches, wie in Rahmenvertrag § 6 (3) gefordert. Somit dürfte maximal eine der Nmax entsprechende Packungsgröße abgegeben werden, die jedoch nicht im Handel ist. Auf Grundlage dieser Verordnung dürften lediglich einmal 12 Stück (= N2) abgegeben werden (abweichende regionale Regelungen sind zu prüfen, z. B. § 3 (16) ALV Bayern).* Lösung: In diesem Fall bietet sich die Änderung der Verordnung in eine reine Normgrößenverordnung ohne Nennung der Stückzahl an, da der Rahmenvertrag sich nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht: „4 x Microlax Klistiere N2“. Die Änderung ist vom Arzt mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen, dann können vier Packungen zulasten der GKV abgegeben werden.* * Eine Garantie für die Erstattung im Einzelfall kann seitens des Herstellers nicht gegeben werden. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit einer zuständigen Stelle, z. B. dem Apothekerverband, zu halten. |