Neue BtM-Höchstmengen für Levomethadon, Methadon und MorphinSeit November 2015 gelten neue Höchstmengen für die Betäubungsmittel Levomethadon, Methadon und Morphin. § 2 Absatz 1 Buchstabe a der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) wurde wie folgt geändert:
Der Wirkstoff Levacetylmethadol wurde aus der Liste der verordnungsfähigen Betäubungsmittel gestrichen. Ein Arzt darf gemäß § 2 (1) BtMVV innerhalb von 30 Tagen nicht mehr als zwei der in der Liste (unter Buchstabe a) aufgeführten Betäubungsmittel in den vorgegebenen Höchstmengen für einen Patienten verordnen. Bei Überschreiten der Höchstmenge bzw. der Anzahl der verordneten Betäubungsmittel (in begründeten Einzelfällen) muss das Betäubungsmittelrezept mit einem „A“ gekennzeichnet sein. |