DAP informiert

Neue BtM-Höchstmengen für Levomethadon, Methadon und Morphin

Seit November 2015 gelten neue Höchstmengen für die Betäubungsmittel Levomethadon, Methadon und Morphin.

§ 2 Absatz 1 Buchstabe a der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) wurde wie folgt geändert:

Wirkstoff Alte Höchstmenge Neue Höchstmenge
Levomethadon 1.500 mg 1.800 mg
Methadon 3.000 mg 3.600 mg
Morphin 20.000 mg 24.000 mg

Der Wirkstoff Levacetylmethadol wurde aus der Liste der verordnungsfähigen Betäubungsmittel gestrichen.

Ein Arzt darf gemäß § 2 (1) BtMVV innerhalb von 30 Tagen nicht mehr als zwei der in der Liste (unter Buchstabe a) aufgeführten Betäubungsmittel in den vorgegebenen Höchstmengen für einen Patienten verordnen. Bei Überschreiten der Höchstmenge bzw. der Anzahl der verordneten Betäubungsmittel (in begründeten Einzelfällen) muss das Betäubungsmittelrezept mit einem „A“ gekennzeichnet sein.

» Download der „Arbeitshilfe BtM-Höchstmengen“