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Vertragsarztstempel – Schonfrist gilt nun auch für fast alle Primärkassen

Der vdek und der DAV haben sich bereits Anfang Juli darauf verständigt, dass es für eine Übergangszeit von 3 Monaten keine Retaxationen aufgrund von fehlenden oder unvollständigen Angaben im Vertragsarztstempel geben wird (Änderung der AMVV zum 01.07.2015 – zusätzliche Angabe des Vornamens und der Telefonnummer).

Für folgende Kassen gilt die 3-monatige Schonfrist:

  • alle Ersatzkassen: Barmer GEK, DAK-Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse (HEK), Handelskrankenkasse (hkk), KKH Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Techniker Krankenkasse (TK)
  • folgende Primärkassen: AOK Rheinland/Hamburg, BKKen, Knappschaft-Bahn-See, IKKen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Services des DeutschenApothekenPortals

Die häufigsten und wichtigsten Fragen zu den Änderungen im Vertragsarztstempel seit dem 01.07.2015 hat das DeutscheApothekenPortal für Sie zusammengefasst.

» Hier geht’s zu den FAQ zur Änderung des Vertragsarztstempels

Nutzen Sie die Arztinformation des DeutschenApothekenPortals, um den Arzt über die Änderungen zu informieren und Ihre Rezeptänderungswünsche zu übermitteln.

» Hier geht’s zur Arztinformation zur Änderung des Vertragsarztstempels