Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. Diese Möglichkeit ist noch immer nicht hinreichend bekannt. Zudem befürchten viele Apotheker, dass sie sich bei Nutzung dieser Möglichkeit einem erhöhten Retaxationsrisiko aussetzen. In dieser Newsletter-Rubrik behandeln wir verschiedene Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann. Heute: AntidiabetikaBei Insulinen sollte ein Austausch gegen Rabattarzneien nur bei einer Erstverordnung erfolgen. In der Apotheken-EDV wird eine Austauschliste mit aut-idem-fähigen Rabattarzneien angezeigt. Die Erst-Medikation sollte in der Kundenkarte des Patienten vermerkt werden. Bei Folgeverordnungen sollten Insuline generell nicht ausgetauscht werden. |