Original Zemplar® muss nicht gegen einen Import ausgetauscht werdenBei Rezepten über Originalarzneimittel stellt sich immer wieder die Frage, ob anstelle des Präparats des Originalherstellers ein Import abgeben werden muss. Schließlich ist die Apotheke zu einer wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet. Bei genauem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass nicht alle Importe den geforderten 15/15-Preisabstand zum Original erfüllen, um wirtschaftlich im Sinne der GKV zu sein und auf die Importquote angerechnet zu werden. Zu dem Original Arzneimittel Zemplar® ist derzeit kein einziger 15/15-Import erhältlich, ein Import ist sogar teurer als das Original:
Abb. Zemplar® Original- und Importpräparate. Ein großes „I“ kennzeichnet Importe, die den 15/15-Preisabstand zum Original nicht erfüllen (15/15-Importe werden mit einem kleinen „i“ gekennzeichnet). Lauer-Taxe online, Stand 01.06.2015. Zemplar®: Vorsicht bei der Substitution durch Rabattvertragsarzneien!Bedeutung für den Austausch von Zemplar® Durchstechflaschen vs. rabattierten generischen Präparaten mit anderer Darreichungsform In Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA „Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem)“ sind für Paricalcitol („Injektionslösung“) keine austauschbaren Darreichungsformen festgelegt. Sind Zemplar® Durchstechflaschen verordnet, ist die Substitution durch rabattierte generische Präparate mit anderer Darreichungsform gemäß § 4 (1) f) des Rahmenvertrages nicht zulässig. Somit können die verordneten Zemplar® Durchstechflaschen retaxsicher abgegeben werden. Grundlage ist § 4 (1) d) des Rahmenvertrages:
Voraussetzung für die Substitution des verordneten Arzneimittels durch ein Rabattvertragsarzneimittel ist unter anderem das Vorliegen der „gleiche[n] oder austauschbare[n] Darreichungsform, dabei sind |