AKTUELLER RETAXFALL

Gleiche N-Bezeichnung = gleiche Packungsgröße! Oder nur, wenn es für die Kasse wirtschaftlich ist?

Erinnern Sie sich noch an die Probleme rund um die Omeprazol­verordnungen?
Im Jahr 2009 hatte die AOK einen Rabatt­vertrag über N1-Größen mit 15 St., N2 mit 28 St., N3 mit 56 und N3 mit 98 St. abgeschlossen. Was letztlich dazu führte, dass bei Verordnungen anderer Hersteller über 30, 50, 60 oder 100 St. nicht gegen die rabattierten Präparate mit abweichender Stück­zahl ausgetauscht werden durfte. Dies wurde seinerzeit vom rabattierten Hersteller auch in Rund­schreiben mitgeteilt und dabei auf die Regress­gefahr bei angeblich un­wirtschaftlicher Verordnung hin­gewiesen. Dies führte letztlich sogar zu gerichtlichen Aus­einander­setzungen, da das „Stück­zahl­problem“ damals zusätzlich durch nicht voll­ständig über­einstim­mende Indikationen erschwert wurde.

» Lesen Sie hier weiter

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com