AKTUELLER RETAXFALL
Gleiche N-Bezeichnung = gleiche Packungsgröße! Oder nur, wenn es für die Kasse wirtschaftlich ist?
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Erinnern Sie sich noch an die Probleme rund um die Omeprazolverordnungen?
Im Jahr 2009 hatte die AOK einen Rabattvertrag über N1-Größen mit 15 St., N2 mit 28 St., N3 mit 56 und N3 mit 98 St. abgeschlossen. Was letztlich dazu führte, dass bei Verordnungen anderer Hersteller über 30, 50, 60 oder 100 St. nicht gegen die rabattierten Präparate mit abweichender Stückzahl ausgetauscht werden durfte. Dies wurde seinerzeit vom rabattierten Hersteller auch in Rundschreiben mitgeteilt und dabei auf die Regressgefahr bei angeblich unwirtschaftlicher Verordnung hingewiesen. Dies führte letztlich sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da das „Stückzahlproblem“ damals zusätzlich durch nicht vollständig übereinstimmende Indikationen erschwert wurde.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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