AKTUELLER RETAXFALL

Keine Heilungsmöglichkeit bei nicht eindeutiger Verordnung

In unserem letzen Retax-Newsletter hatten wir darauf hin­gewiesen, dass auch Hilfsmittel-Notfall­versorgungen nur erstattet werden, wenn die versorgende Apotheke einen Liefer­vertrag mit der betreffenden Kranken­kasse vorweisen kann. Da keine Ausnahme­regelungen für Notfall­versorgungen existieren, musste eine Apotheke daher ihre Hilfs­bereitschaft an einem Freitag­nachmittag aus eigener Tasche bezahlen.

Dass bürokratische Vorschriften auch entgegen dem Geist der Schieds­vereinbarungen immer noch vorrangig zu beachten sind und dabei meist auch bei nicht zu 100 Prozent eindeutigen Verordnungen weder ein Ent­gegen­kommen noch eine nachträgliche „Heilung“ anerkannt werden, zeigt auch unser heutiger Retax­fall.

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

Der Fall

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