In unserem letzen Retax-Newsletter hatten wir darauf hingewiesen, dass auch Hilfsmittel-Notfallversorgungen nur erstattet werden, wenn die versorgende Apotheke einen Liefervertrag mit der betreffenden Krankenkasse vorweisen kann. Da keine Ausnahmeregelungen für Notfallversorgungen existieren, musste eine Apotheke daher ihre Hilfsbereitschaft an einem Freitagnachmittag aus eigener Tasche bezahlen.
Dass bürokratische Vorschriften auch entgegen dem Geist der Schiedsvereinbarungen immer noch vorrangig zu beachten sind und dabei meist auch bei nicht zu 100 Prozent eindeutigen Verordnungen weder ein Entgegenkommen noch eine nachträgliche „Heilung“ anerkannt werden, zeigt auch unser heutiger Retaxfall.