AKTUELLER RETAXFALL

Hilfsbereitschaft hat keinen Anspruch auf Kassenvergütung

Unter Hilfsbereit­schaft versteht man die zwischen­menschliche Bereitschaft anderen zu helfen, ohne dass man dafür eine Gegen­leistung oder eine Vergütung verlangt. Dass manche Kranken­kassen bisweilen auch Hilfsmittel­versorgungen unter diesem Begriff verbuchen, indem sie der Apotheke jede Erstattung verweigern, wenn keine ausdrückliche Liefer­vereinbarung existiert, ist leider zur Genüge bekannt.

Dies führt jedoch immer wieder zu Versorgungen, in denen sich die Apotheke zwischen der menschlich erforderlichen Hilfs­bereitschaft und den formal erforderlichen bürokratisch Vorgaben entscheiden muss – wohl wissend, dass sie bei einer Entscheidung zum Wohle des Patienten gegebenen­falls eine Notfall­versorgung aus eigener Tasche bezahlen muss.

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Der Fall

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