Das „A“ auf BtM-Verordnungen soll der Apotheke signalisieren, dass dem verordnenden Arzt bewusst ist, dass er mit seiner Verordnung die für das verordnete Betäubungsmittel (BtM) festgelegte reguläre Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen überschritten hat.
Nun hat diese Schutzvorschrift leider einige Schwachstellen, da letztlich nur die Krankenkasse des Patienten den Gesamtüberblick hat,
• welche BtM ihr Versicherter in den letzten 30 Tagen bezogen hat,
• welche Ärzte für diese Verordnungen konsultiert wurden und
• in welchen Apotheken diese eingelöst wurden.