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DAP Arbeitshilfen zur Substitutionsausschlussliste

In der sogenannten Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Betroffen sind dabei vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führen kann.

Diese Arzneimittel sind dadurch von der Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen, das gilt auch im Not- und Nachtdienst. Die Apotheke darf daher bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutions­ausschluss­liste grundsätzlich nur das namentlich verordnete abgeben. Seit dem 1. August 2016 ist diese Regel jedoch nicht mehr allgemeingültig, da erstmals bestimmte Arzneimittelgruppen (anstelle von Wirkstoffen) von der Substitution ausgeschlossen wurden (Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit).

Einen Überblick über die retaxsichere Rezeptbelieferung bei verordneten Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste bieten die folgenden DAP Arbeitshilfen:

» Substitutionsausschlussliste

» Substitutionsausschlussliste: Opioid-Anlagetika