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AKTUELLER RETAXFALL

Unsinniger Preisvergleich

Damit bei Preisangaben nicht „Äpfel mit Birnen“ bzw. unterschiedliche Mengen miteinander verglichen werden, verlangt die Preisangabenverordnung (PAngV), dass dem Endverbraucher neben dem Endpreis auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit genannt wird. Dies ist bei Arzneimitteln die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden allerdings nicht der Fall, was mitunter zu falschen Preisvergleichen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Abgabe und zu unnötigen Belastungen der Gesetzlichen Krankenversicherung führt.

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