AKTUELLER RETAXFALL
Krankenkasse: „GKV ist nicht verpflichtet, auf vertauschte Rezeptbedruckung zu prüfen“
Grundsätzlich ist dieser „Kassen-Standpunkt“ natürlich nachvollziehbar und verständlich, denn eine entsprechende Verpflichtung wäre in der Tat weder verhältnismäßig noch praktikabel. Etwas anders stellt sich dieser Grundsatz jedoch dar, wenn eine Krankenkasse bereits in ihrer Retaxation dokumentiert, dass ihr die vertauschte Bedruckung sehr wohl aufgefallen ist und sie dennoch der Apotheke ihre Versorgungen nicht erstattet.
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