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Augen auf bei Verordnungen über Rivastigmin-Pflaster

Die Normierungen von Arzneimittelpackungen richten sich nach den Vorgaben der Packungsgrößenverordnung. In der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV“ wird genauer definiert, wie die Messzahlen für Fertigarzneimittel der einzelnen Wirkstoffe/Arzneimittelgruppen festgelegt werden. In Anlage 1 (Messzahlen) der Verwaltungsvorschrift wiederum findet sich eine Überschrift der jeweils aktuell geltenden Messzahlen, aus denen sich die Normgrößenbereiche gemäß § 1 Abs. 1 PackungsV errechnen lassen.

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