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Nordrhein: neuer Link zur Berufsordnung für Apotheken-Homepages erforderlich

Bedingt durch den neuen Internet­auftritt der Apotheker­kammer Nordrhein (AKNR) hat sich der Link zur Berufs­ordnung geändert: www.ak.nrw/berufsordnung. Gemäß § 5 Tele­medien­gesetz (TMG) muss die Berufs­ordnung, die für den Apotheken­leiter gilt, auf der Home­page der Apotheke leicht erkennbar, un­mittelbar erreich­bar und ständig verfügbar sein.

» Weitere Infos unter www.aknr.de