AKTUELLE RETAXFALLE
Wie muss die Apotheke eine Akutversorgung nachweisen?
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Wenn Apotheken von der durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Abgaberangfolge abweichen, müssen sie dies gemäß § 14 Rahmenvertrag auf dem Rezept dokumentieren. Dazu ist die passende Sonder-PZN anzugeben, in Fällen von Pharmazeutischen Bedenken bzw. einer Akutversorgung ist zusätzlich ein Vermerk auf dem Rezept aufzubringen. Wird aufgrund von Lieferschwierigkeiten eine Alternative abgegeben, so muss dies durch einen Beleg über die Nichtverfügbarkeit nachgewiesen werden.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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