AKTUELLE RETAXFALLE

Wie muss die Apotheke eine Akutversorgung nachweisen?

Wenn Apotheken von der durch den Rahmen­vertrag vorge­gebenen Abgabe­rang­folge ab­weichen, müssen sie dies gemäß § 14 Rahmen­vertrag auf dem Rezept dokumentieren. Dazu ist die passende Sonder-PZN anzugeben, in Fällen von Pharma­­zeutischen Be­denken bzw. einer Akut­­ver­sorgung ist zusätz­­lich ein Vermerk auf dem Rezept aufzu­­bringen. Wird aufgrund von Liefer­­schwierig­­keiten eine Alternative abge­geben, so muss dies durch einen Beleg über die Nicht­­verfüg­­barkeit nachge­­wiesen werden.

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