Bekanntermaßen müssen Apotheken nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags vorrangig Rabattarzneimittel abgeben. Die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels muss dokumentiert werden und wenn dies unterlassen wird, folgt in der Regel eine Retax.
Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch auf ein Rabattarzneimittel zulässig, dies sollte nicht nur Apotheken, sondern auch den Krankenkassen bekannt sein, damit keine unberechtigten Retaxationen ausgesprochen werden, die allen Beteiligten einen deutlichen und dabei unnötigen Mehraufwand verursachen.
» Lesen Sie hier weiter