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AKTUELLER RETAXFALL
Substitutionsausschlussliste: Arzt lehnt eindeutige Verordnung ab
Auf Weisung des Gesetzgebers hat der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) in der Anlage VII Teil B (Substitutionsausschlussliste) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Wirkstoffe in genau definierten Darreichungsformen gelistet, bei denen ausschließlich der verordnende Arzt das abzugebende Präparat bestimmen darf. Auch Rabattverträge sind hierbei nachrangig, denn es handelt sich um Wirkstoffe mit kritischen Indikationen, die …
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