Die SARS-CoV-2-AMVersVO soll es den Apotheken erlauben, die Versicherten schneller und unbürokratischer mit Arzneimitteln zu versorgen. Hierzu sind während der Pandemie Abweichungen vom Sozialgesetzbuch, dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung, dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung erlaubt, um die Patienten vor zusätzlichen Arzt- und Apothekenkontakten zu bewahren.
Allerdings war es auch hier in der Kürze der Zeit nicht möglich, alle gewünschten Ausnahmen detailliert, retaxsicher und vertraglich abgesichert zu erfassen, daher häufen sich die Anfragen beim DAP-Team, ob denn bisherige Versorgungsvorgaben noch zu beachten sind bzw. wie aktuell damit umzugehen ist.
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