PFIZER INFORMIERT

Hohe Rabattvertragsabdeckung für Inflectra™

Über 90 % der gesetzlich Versicherten erfasst

Pfizer hat für sein Infliximab-Biosimilar Inflectra™ zahlreiche Rabattverträge abschlossen: Aktuell sind ca. 90 % aller GKV-Versicherten erfasst.1

Seit dem 1. April 2017 setzt Pfizer zudem als einziger Originalhersteller (in Bezug auf die zu Inflectra™ „aut idem“-konformen Präparate) die Rabattverträge mit GWQ ServicePlus und spectrumK fort. Diese beiden Organisationen schließen Rabattverträge für

  • zahlreiche Betriebskrankenkassen,
  • die Handelskrankenkasse,
  • IKK Brandenburg und Berlin, IKK gesund plus, IKK Nord, IKK Südwest,
  • BIG direkt gesund und
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft und Gartenbau.1,2

Das entspricht einem Versichertenanteil von ca. 17 %.1

Dürfen Infliximab-Präparate in der Apotheke ausgetauscht werden?

Eine Liste der gegeneinander austauschbaren Bioidenticals findet sich in Anlage 1 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung. Demnach dürfen in Hinblick auf den Wirkstoff Infliximab die Präparate Inflectra™ und Remsima® gegeneinander ausgetauscht werden.3

Rezeptbeispiel: hkk

Bei Eingabe eines solchen Rezeptes in die Apothekensoftware werden mitunter mehrere Rabattarzneimittel zur Auswahl angezeigt:

Abb.: Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online, % = Rabattarzneimittel der hkk, Stand: 01.04.2017

Da Inflectra™ ein Bioidentical zum verordneten Präparat ist und die Apotheke unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen darf, ist die Abgabe von Inflectra™ ausgehend von der obigen Beispielverordnung möglich.3

Hinweis: Es sind mehrere Inflectra™-Packungsgrößen mit N1-Kennzeichen im Handel. Deshalb sollte bei der Auswahl eines Rabattarzneimittels die verordnete Stückzahl beachtet werden (in diesem Fall 3 Stück).

Mit der Abgabe einer Inflectra™-Originalpackung ist sichergestellt, dass der Packung die passenden Infusionsfilter beiliegen.

Weitere Informationen:

» Abgabehilfe Inflectra™
» Fachinformation Inflectra™

1 DAP Retaxierungs-Checkplus, PZN 10315727, Stand: 01.04.2017.
2 Lauer-Taxe online, Stand: 01.04.2017.
3 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 30.09.2016.