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Ein Jahr nach dem GSAV: Wille des Gesetzgebers verfehlt?

Im Jahr 2019 beschloss der Gesetzgeber die Streichung der Import­förder­klausel für Biologika, um die Sicherheit in der Arznei­mittel­versorgung zu erhöhen.1 „Die Qualität und Wirksamkeit dieser Arznei­mittel wird aufgrund höherer Transport­risiken bei langen Liefer­wegen als gefährdet ange­sehen.“2 Biologika-Parallel­importe zählen seit Ende 2019 nicht mehr zum Einspar­ziel, können jedoch weiterhin abge­geben werden.3,4

In der Realität zeigt sich bisher kein Effekt durch die Regelung des GSAV*. Der Markt­anteil von Biologika-Parallel­importen ist seither in etwa konstant geblieben.5

Zerbor – stock.adobe.com

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*GSAV = Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Quellen:
1 Bundes­ministerium für Gesundheit, Gesetze für mehr Sicherheit in der Arznei­mittel­versorgung (GSAV), 15. August 2019, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gsav.html (abgerufen am 11.11.2020)
2 Beschluss­empfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) – Drucksache 19/10681, B. Besonderer Teil, zu Nummer 8 (§ 129 SGB V), S. 86, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/106/1910681.pdf (abgerufen am 11.11.2020)
3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019, S. 1213, Punkt 8
4 Die Umsetzung der Herausnahme der Biologika aus der Import­förder­klausel in der Apotheken­software obliegt den Rahmen­vertrags­partnern sowie ABDATA bzw. den Apotheken­software-Anbietern.
5 Verband forschender Arzneimittel­hersteller, eigene Berechnungen nach Insight Health, NVI (GKV-Markt), Datenstand: 6/2020
6 Fachinformation HUMIRA® 40 mg/0,4 ml Injektionslösung in einer Fertigspritze oder im Fertigpen, HUMIRA® 80 mg/0,8 ml Injektionslösung im Fertigpen, HUMIRA® 20 mg/0,2 ml Injektionslösung in einer Fertigspritze (Stand: August 2020)

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