AKTUELLER RETAXFALL

Entlassmanagement – Irritation durch Pseudoarztnummer

Seit Oktober 2017 können Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte an Patienten ausstellen. Dies dient der bedarfsgerechten Versorgung der Patienten im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. Seit dem 1. Juli ist die Ausnahme für die Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten nicht mehr erlaubt. Eine Übergangsfrist existierte bis zum 30.09.2020, während der Krankenkassen angehalten waren, Rezepte mit Pseudoarztnummer nicht zu retaxieren. Jetzt wurde diese Frist erneut verlängert.

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