Wird in der Apotheke ein Rezept vorgelegt, so muss das verordnete Arzneimittel in vielen Fällen aufgrund der Abgaberangfolge nach §§ 11 bis 14 des Rahmenvertrags ausgetauscht werden: entweder gegen ein Rabattarzneimittel oder – sofern dies keine Option ist – gegen ein preisgünstiges (Parallel-)Arzneimittel bzw. gegen einen preisgünstigen Import.
Doch es gibt eine Gruppe von Arzneimitteln, bei der diese Regelungen nur sehr begrenzt gelten, denn hier ist ein Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel grundsätzlich verboten.
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