Wenn man in der Apotheke ein verordnetes Arzneimittel im Rahmen von Rabattverträgen oder sonstigen Vorgaben der Abgaberangfolge austauschen muss, gibt es immer wieder Diskussionen, ob unterschiedliche Darreichungsformen gegeneinander austauschbar sind – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Hierbei sind unterschiedliche Austauschszenarien zu betrachten.
Laut § 9 Rahmenvertrag sind zwei „Austauschgruppen“ definiert: Der solitäre Markt nach § 9 Abs. 1 sowie der Markt preisgünstiger Arzneimittel und der Markt der Parallelarzneimittel nach § 9 Abs. 2.
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